§ 6
§ 6 Auswertungen der Kompetenzerhebungen
Fassung: 9. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 BiStV?
- Kernaussage§ 6 BiStV behandelt "Auswertungen der Kompetenzerhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BiStV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auswertungen der Kompetenzerhebungen
§ 6. (1) Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.
(2) Die Rückmeldungen haben
(3) Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BiStV in einfachen Worten?
§ 6 BiStV behandelt "Auswertungen der Kompetenzerhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2023
- Fassung seit
- 9. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:04
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 548/2020
- BGBl. II Nr. 185/2012
- BGBl. II Nr. 282/2011
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Verweise
Rückverweise
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