Verordnungen

Bildungsstandardsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Bildungsstandards im Schulwesen (Bildungsstandardsverordnung – BiStV)

BiStVVerordnungFassung seit 9. September 2023RIS-Stand 11. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006166 · BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2023 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Auswertungen der Kompetenzerhebungen

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 BiStV?

  • Kernaussage§ 6 BiStV behandelt "Auswertungen der Kompetenzerhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BiStV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auswertungen der Kompetenzerhebungen

§ 6. (1) Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.

(2) Die Rückmeldungen haben

(3) Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BiStV in einfachen Worten?

§ 6 BiStV behandelt "Auswertungen der Kompetenzerhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2023
Fassung seit
9. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 262/2023
  • BGBl. II Nr. 548/2020
  • BGBl. II Nr. 185/2012
  • BGBl. II Nr. 282/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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