Verordnungen

Bildungsstandardsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Bildungsstandards im Schulwesen (Bildungsstandardsverordnung – BiStV)

BiStVVerordnungIn Kraft seit 9. September 2023RIS-Stand 11. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006166 · BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2023 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:

(2) Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. § 5 gilt sinngemäß.

(3) Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen:

(4) Eine Teilnahme der in Abs. 3 Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig.

(5) Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 3

§ 3 Funktionen der Bildungsstandards

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

Funktionen der Bildungsstandards

§ 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie

(2) Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).

(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.

(4) Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).

§ 4

§ 4 Kompetenzerhebungen

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

Kompetenzerhebungen

§ 4. Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.

§ 5

§ 5 Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen

§ 5. (1) Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.

(2) Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen

§ 6

§ 6 Auswertungen der Kompetenzerhebungen

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

Auswertungen der Kompetenzerhebungen

§ 6. (1) Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.

(2) Die Rückmeldungen haben

(3) Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 548/2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

Anl. 1

Anl. 1 1. Teil

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

1. Teil

4. Schulstufe der Volksschule

1. Abschnitt

Deutsch

Kompetenzbereich: Hören, Sprechen und miteinander Reden

Verständlich erzählen und anderen verstehend zuhören

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Informationen einholen und sie an andere weitergeben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

In verschiedenen Situationen sprachlich angemessen handeln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

In Gesprächen Techniken und Regeln anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Sprachfähigkeiten erweitern und an der Standardsprache orientiert sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Deutlich und ausdrucksvoll sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Lesen – Umgang mit Texten und Medien

Die Lesemotivation bzw. das Leseinteresse festigen und vertiefen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Über eine altersadäquate Lesefertigkeit und ein entsprechendes Leseverständnis verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Den Inhalt von Texten mit Hilfe von Arbeitstechniken und Lesestrategien erschließen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Das Textverständnis klären und über den Sinn von Texten sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Verschiedene Texte gestaltend oder handelnd umsetzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Formale und sprachliche Gegebenheiten in Texten erkennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Literarische Angebote und Medien aktiv nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Verfassen von Texten

Für das Verfassen von Texten entsprechende Schreibanlässe nutzen; Texte planen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte der Schreibabsicht entsprechend verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte strukturiert und für Leserinnen bzw. Leser verständlich verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Beim Verfassen von Texten sprachliche Mittel bewusst einsetzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte überprüfen, überarbeiten und berichtigen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Rechtschreiben

Einen begrenzten Wortschatz normgerecht schreiben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Für normgerechtes Schreiben Rechtschreibstrategien und Arbeitstechniken anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Kompetenzbereich: Einsicht in Sprache durch Sprachbetrachtung

Sprachliche Verständigung klären

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Möglichkeiten der Wortbildung für sprachliche Einsichten nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Über Einsichten in die Funktionen von Wort und Satz verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Sprachen feststellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

2. Abschnitt

Mathematik

Allgemeine mathematische Kompetenzen

Kompetenzbereich: Modellieren

Eine Sachsituation in ein mathematisches Modell (Terme und Gleichungen) übertragen, dieses lösen und auf die Ausgangssituation beziehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Ein mathematisches Modell in eine Sachsituation übertragen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können zu Termen und Gleichungen Sachaufgaben erstellen.

Kompetenzbereich: Operieren

Mathematische Abläufe durchführen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Mit Tabellen und Grafiken arbeiten

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Kommunizieren

Mathematische Sachverhalte verbalisieren und begründen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Mathematische Sachverhalte in unterschiedlichen Repräsentationsformen darstellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Problemlösen

Mathematisch relevante Fragen stellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können ein innermathematisches Problem erkennen und dazu relevante Fragen stellen.

Lösungsstrategien (er)finden und nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Inhaltliche mathematische Kompetenzen

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Zahlen

Zahldarstellungen und -beziehungen verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Zahlen runden und Anzahlen schätzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Das Wesen der Bruchzahl verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Operationen

Die vier Grundrechnungsarten und ihre Zusammenhänge verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Mündliches Rechnen sicher beherrschen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Schriftliche Rechenverfahren beherrschen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Größen

Größenvorstellungen besitzen und Einheiten kennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Größen messen und schätzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Mit Größen operieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Ebene und Raum

Geometrische Figuren erkennen, benennen und darstellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Beziehungen bei geometrischen Figuren erkennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Mit geometrischen Figuren operieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Umfang und Flächeninhalt ermitteln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

2. Teil

8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule

1. Abschnitt

Deutsch

Kompetenzbereich: Zuhören und Sprechen

Durch Zuhören gesprochene Texte (auch medial vermittelt) verstehen, an private und öffentliche Kommunikationssituationen angepasste Gespräche führen und mündliche Präsentationen durchführen.

Altersgemäße mündliche Texte im direkten persönlichen Kontakt oder über Medien vermittelt verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Gespräche führen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Inhalte mündlich präsentieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Lesen

Ausgehend von grundlegenden Lesefertigkeiten literarische Texte, Sachtexte, nichtlineare Texte (Tabellen, Diagramme) und Bild-Text-Kombinationen in unterschiedlicher medialer Form inhaltlich und formal erfassen und reflektieren.

Ein allgemeines Verständnis des Textes entwickeln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Explizite Informationen ermitteln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Den Inhalt des Textes reflektieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Schreiben

Unterschiedliche Texte formal und inhaltlich richtig verfassen; Gehörtes, Gelesenes, Erfahrenes schriftlich umsetzen; elektronische Textmedien nutzen.

Texte planen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Texte verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte überarbeiten

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Sprachbewusstsein

Einsicht gewinnen in Struktur, Normen und Funktion der Sprache als Voraussetzung für Textverstehen, wirkungsvollen Sprachgebrauch und gelungene mündliche und schriftliche Kommunikation unter Berücksichtigung des Sprachstandes von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch.

Text- und Satzstrukturen kennen und anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Wortarten und Wortstrukturen kennen und anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Über einen differenzierten Wortschatz verfügen und sprachliche Ausdrucksmittel situationsgerecht anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Über Rechtschreibbewusstsein verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

2. Abschnitt

(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)

Kompetenzbereich: Hören

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Lesen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: An Gesprächen Teilnehmen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Zusammenhängend Sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Schreiben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

3. Abschnitt

Mathematik

Das Kompetenzmodell für Mathematik auf der 8. Schulstufe legt „Inhaltsbereiche“ fest, wobei die jeweiligen Anforderungen durch bestimmte, in „Handlungsbereichen“ dargelegte Tätigkeiten konkretisiert werden. Der „Komplexitätsbereich“ beschreibt Art und Grad der erforderlichen Vernetzung.

Handlungsbereich: „Darstellen, Modellbilden“ – Inhaltsbereich „Zahlen und Maße“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Darstellen, Modellbilden – Inhaltsbereich „Variable, funktionale Abhängigkeiten“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Darstellen, Modellbilden“ – Inhaltsbereich „Geometrische Figuren und Körper“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Darstellen, Modellbilden“ – Inhaltsbereich „Statistische Darstellungen und Kenngrößen“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Rechnen, Operieren“ – Inhaltsbereich „Zahlen und Maße“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Rechnen, Operieren“ – Inhaltsbereich „Variable, funktionale Abhängigkeiten“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Rechnen, Operieren“ – Inhaltsbereich „Geometrische Figuren und Körper“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Rechnen, Operieren“ – Inhaltsbereich „Statistische Darstellungen und Kenngrößen“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Interpretieren“ – Inhaltsbereich „Zahlen und Maße“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Interpretieren“ – Inhaltsbereich „Variable, funktionale Abhängigkeiten“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Interpretieren“ – Inhaltsbereich „Geometrische Figuren und Körper“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Interpretieren“ – Inhaltsbereich „Statistische Darstellungen und Kenngrößen“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Argumentieren, Begründen“ – Inhaltsbereich „Zahlen und Maße“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Argumentieren, Begründen“ – Inhaltsbereich „Variable, funktionale Abhängigkeiten“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Argumentieren, Begründen“ – Inhaltsbereich „Geometrische Figuren und Körper“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Argumentieren, Begründen“ – Inhaltsbereich „Statistische Darstellungen und Kenngrößen“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können