Verordnungen

Bildungsstandardsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Bildungsstandards im Schulwesen (Bildungsstandardsverordnung – BiStV)

BiStVVerordnungFassung seit 9. September 2023RIS-Stand 11. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006166 · BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2023 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 9. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 BiStV?

  • Kernaussage§ 2 BiStV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BiStV in einfachen Worten?

§ 2 BiStV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2023
Fassung seit
9. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 10:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 262/2023
  • BGBl. II Nr. 548/2020
  • BGBl. II Nr. 185/2012
  • BGBl. II Nr. 282/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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