§ 5
§ 5 Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 BaSaPV?
- Kernaussage§ 5 BaSaPV behandelt "Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BaSaPV in einfachen Worten?
§ 5 BaSaPV behandelt "Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2025
- Fassung seit
- 29. Mai 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 98/2025
- BGBl. II Nr. 76/2016
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