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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung sind
§ 3
§ 3 Proportionalität
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Proportionalität
§ 3. (1) Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
(2) Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
(3) Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.
§ 4
§ 4 Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans
§ 4. Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen
§ 5
§ 5 Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:
§ 6
§ 6 Verweise
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Verweise
§ 6. Soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet ist, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 2 lit. a sublit. bb und cc, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b und c sowie die §§ 4 bis 6 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend von § 5 Z 1 und 2 haben Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 einen Sanierungsplan zu übermitteln hatten, diesen im Fall von Unternehmen der Kategorien 1 und 2 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026, im Fall von Unternehmen der Kategorie 3 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2025 wieder zu aktualisieren und zu übermitteln.