§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 BaSaPV?
- Kernaussage§ 1 BaSaPV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BaSaPV in einfachen Worten?
§ 1 BaSaPV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2025
- Fassung seit
- 29. Mai 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 98/2025
- BGBl. II Nr. 76/2016
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Rückverweise
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