Verordnungen

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005)

AsylG-DV 2005VerordnungFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004467 · BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Karten für Antragsteller und Vertriebene

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 AsylG-DV 2005?

  • Kernaussage§ 2 AsylG-DV 2005 behandelt "Karten für Antragsteller und Vertriebene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Karten für Antragsteller und Vertriebene

Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005

§ 2. (1) Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.

(2) Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 3 und § 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Fremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 AsylG-DV 2005 in einfachen Worten?

§ 2 AsylG-DV 2005 behandelt "Karten für Antragsteller und Vertriebene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2026
  • BGBl. II Nr. 93/2022
  • BGBl. II Nr. 40/2020
  • BGBl. II Nr. 228/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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