§ 12
§ 12 In-Kraft-Treten
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 AsylG-DV 2005?
- Kernaussage§ 12 AsylG-DV 2005 behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) § 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(5) Die Überschrift des 1. Abschnittes, die §§ 1 Abs. 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die §§ 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 492/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(6) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 202/2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(7) Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 133/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, die Überschrift des § 2, die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z 1 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 230/2017, treten mit 1. November 2017 in Kraft.
(9) § 11 Abs. 3 sowie die Anlage F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 228/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 10 und 11 sowie die Anlage E in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) Die Überschrift des Abschnitts 1 und § 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 93/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(11) Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und des 2. Abschnittes, die §§ 2 samt Überschrift, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, 9, 11 Abs. 5 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 samt Überschrift und die Anlagen A bis D und G in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2017 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 AsylG-DV 2005 in einfachen Worten?
§ 12 AsylG-DV 2005 behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:34
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- BGBl. II Nr. 93/2022
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