Verordnungen

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005)

AsylG-DV 2005VerordnungFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004467 · BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 In-Kraft-Treten

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 AsylG-DV 2005?

  • Kernaussage§ 12 AsylG-DV 2005 behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(5) Die Überschrift des 1. Abschnittes, die §§ 1 Abs. 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die §§ 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 492/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(6) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 202/2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(7) Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 133/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, die Überschrift des § 2, die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z 1 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 230/2017, treten mit 1. November 2017 in Kraft.

(9) § 11 Abs. 3 sowie die Anlage F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 228/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(10) Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 10 und 11 sowie die Anlage E in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(10) Die Überschrift des Abschnitts 1 und § 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 93/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(11) Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und des 2. Abschnittes, die §§ 2 samt Überschrift, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, 9, 11 Abs. 5 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 samt Überschrift und die Anlagen A bis D und G in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2017 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 AsylG-DV 2005 in einfachen Worten?

§ 12 AsylG-DV 2005 behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2026
  • BGBl. II Nr. 93/2022
  • BGBl. II Nr. 40/2020
  • BGBl. II Nr. 228/2018

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