Verordnungen

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV)

AEVVerordnungFassung seit 30. April 2022RIS-Stand 3. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 10002890 · BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2013 · 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Einführungszeitpunkt

Fassung: 30. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 AEV?

  • Kernaussage§ 15 AEV behandelt "Einführungszeitpunkt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einführungszeitpunkt

§ 15. (1) Gerichtsgebühren können ab dem 1. Jänner 1990 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(2) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 559/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.

(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2000 und die Aufhebung der §§ 9 und 10 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(4) §§ 1 samt Überschrift, 5, 6, 11 bis 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2013 und die Aufhebung der §§ 2 bis 4 und 7 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 1 samt Überschrift in der Fassung dieser Verordnung mit 1. Februar 2014.

(6) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(7) §§ 5, 6 Abs. 2 und 12 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(8) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

(9) § 1, § 13 Abs. 3 und der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Es bleibt zulässig, im Bereich der Bezirks- und Landesgerichte entstandene Gebühren weiterhin auf das Konto des übergeordneten Oberlandesgerichts gutzuschreiben.

(10) § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Rückzahlung
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 AEV in einfachen Worten?

§ 15 AEV behandelt "Einführungszeitpunkt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. April 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2022
Fassung seit
30. April 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 18:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 595/2021
  • BGBl. II Nr. 587/2021
  • BGBl. II Nr. 284/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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