Verordnungen

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV)

AEVVerordnungIn Kraft seit 16. Februar 2013RIS-Stand 3. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 10002890 · BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2013 · 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Justizkonten

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Justizkonten

§ 1. Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden die im Anhang angeführten Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (BIC: BUNDATWW) bestimmt.

§ 5

§ 5 Eingaben

Fassung: 24. Dezember 2021 bis laufend

Eingaben

§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 8

§ 8 Durchführung der Abbuchung und Einziehung

Fassung: 16. Dezember 1989 bis laufend

Durchführung der Abbuchung und Einziehung

§ 8. Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 11

§ 11

Fassung: 1. Februar 2013 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 13

§ 13 Einbringung von Gebühren

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Einbringung von Gebühren

§ 13. (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über diesen Umstand im Wege einer automationsunterstützen Schnittstelle zum Zahlungsverkehr des Bundes zu informieren. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat diese Information dem Gericht, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde, mitzuteilen, sofern sie nicht direkt im Wege der an den Zahlungsverkehr des Bundes angebundenen Justiz-Applikationen (insbesondere Justiz Forderungsmanagement) bei diesem Gericht einlangt.

(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

(3) Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 7 RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.

§ 14

§ 14 Rückzahlung

Fassung: 16. Dezember 1989 bis laufend

Rückzahlung

§ 14. (1) § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(2) Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.

§ 15

§ 15 Einführungszeitpunkt

Fassung: 30. April 2022 bis laufend

Einführungszeitpunkt

§ 15. (1) Gerichtsgebühren können ab dem 1. Jänner 1990 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(2) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 559/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.

(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2000 und die Aufhebung der §§ 9 und 10 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(4) §§ 1 samt Überschrift, 5, 6, 11 bis 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2013 und die Aufhebung der §§ 2 bis 4 und 7 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 1 samt Überschrift in der Fassung dieser Verordnung mit 1. Februar 2014.

(6) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(7) §§ 5, 6 Abs. 2 und 12 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(8) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

(9) § 1, § 13 Abs. 3 und der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Es bleibt zulässig, im Bereich der Bezirks- und Landesgerichte entstandene Gebühren weiterhin auf das Konto des übergeordneten Oberlandesgerichts gutzuschreiben.

(10) § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend