Verordnungen

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV)

AEVVerordnungFassung seit 16. Dezember 1989RIS-Stand 3. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 10002890 · BGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2013 · 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Rückzahlung

Fassung: 16. Dezember 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 AEV?

  • Kernaussage§ 14 AEV behandelt "Rückzahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückzahlung

§ 14. (1) § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(2) Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 15 Einführungszeitpunkt

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 AEV in einfachen Worten?

§ 14 AEV behandelt "Rückzahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Dezember 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Dezember 2016
Fassung seit
16. Dezember 1989
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 595/2021
  • BGBl. II Nr. 587/2021
  • BGBl. II Nr. 284/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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