§ 6a
§ 6a Schreckschusswaffen
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6a 1. WaffV?
- Kernaussage§ 6a 1. WaffV behandelt "Schreckschusswaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schreckschusswaffen
§ 6a. Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6a 1. WaffV in einfachen Worten?
§ 6a 1. WaffV behandelt "Schreckschusswaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Oktober 2019
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 95/2026
- BGBl. II Nr. 294/2019
- BGBl. II Nr. 301/2012
- BGBl. II Nr. 287/2012
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