Verordnungen

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV)

1. WaffVVerordnungFassung seit 14. Dezember 2019RIS-Stand 17. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006017 · BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/1998 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 6a

§ 6a Schreckschusswaffen

Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6a 1. WaffV?

  • Kernaussage§ 6a 1. WaffV behandelt "Schreckschusswaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schreckschusswaffen

§ 6a. Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6a 1. WaffV in einfachen Worten?

§ 6a 1. WaffV behandelt "Schreckschusswaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Oktober 2019
Fassung seit
14. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 95/2026
  • BGBl. II Nr. 294/2019
  • BGBl. II Nr. 301/2012
  • BGBl. II Nr. 287/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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