Verordnungen

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV)

1. WaffVVerordnungFassung seit 21. Juni 1997RIS-Stand 17. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006017 · BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/1998 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Expansivmunition

Fassung: 21. Juni 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 1. WaffV?

  • Kernaussage§ 5 1. WaffV behandelt "Expansivmunition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Expansivmunition

§ 5. (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.

(2) Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.

(3) Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Kosten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 1. WaffV in einfachen Worten?

§ 5 1. WaffV behandelt "Expansivmunition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 5 1. WaffV relevant?

Für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Juni 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Oktober 2017
Fassung seit
21. Juni 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 95/2026
  • BGBl. II Nr. 294/2019
  • BGBl. II Nr. 301/2012
  • BGBl. II Nr. 287/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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