Verordnungen

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV)

1. WaffVVerordnungFassung seit 28. April 2026RIS-Stand 17. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006017 · BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/1998 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 3b

§ 3b Monitoring

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3b 1. WaffV?

  • Kernaussage§ 3b 1. WaffV behandelt "Monitoring" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Monitoring

§ 3b. (1) Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fachlich zu überprüfen. Die zu überprüfenden Gutachter haben auf Verlangen die Gutachten anonymisiert zu übermitteln.

(3) Ergibt das Monitoring gemäß Abs. 1 und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen, gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3a Gutachten
Nächster Paragraph§ 4 Kosten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3b 1. WaffV in einfachen Worten?

§ 3b 1. WaffV behandelt "Monitoring" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2026
Fassung seit
28. April 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 95/2026
  • BGBl. II Nr. 294/2019
  • BGBl. II Nr. 301/2012
  • BGBl. II Nr. 287/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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