§ 70
§ 70 Ruf „zur Ordnung“
Fassung: 14. Mai 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 70 GO-BR?
- Kernaussage§ 70 GO-BR behandelt "Ruf „zur Ordnung“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ruf „zur Ordnung“
§ 70. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand unzulässig.
(3) Der Ruf „zur Ordnung“ kann vom Präsidenten auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70 GO-BR in einfachen Worten?
§ 70 GO-BR behandelt "Ruf „zur Ordnung“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Mai 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2015
- Fassung seit
- 14. Mai 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2025
- BGBl. I Nr. 82/2024
- BGBl. I Nr. 79/2021
- BGBl. I Nr. 53/2015
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