Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Juli 1988 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates

GO-BRGeschäftsordnungFassung seit 1. Januar 2010RIS-Stand 30. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000976 · BGBl. Nr. 361/1988 · 10/03 Nationalrat, Bundesrat · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 GO-BR?

  • Kernaussage§ 30 GO-BR behandelt "Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen

§ 30. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.

(2) Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(4) Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Bundesrates bzw. des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.

(5) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluß von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 GO-BR in einfachen Worten?

§ 30 GO-BR behandelt "Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2015
Fassung seit
1. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2025
  • BGBl. I Nr. 82/2024
  • BGBl. I Nr. 79/2021
  • BGBl. I Nr. 53/2015

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Verweise

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