Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Juli 1988 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates

GO-BRGeschäftsordnungFassung seit 1. Januar 2012RIS-Stand 30. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000976 · BGBl. Nr. 361/1988 · 10/03 Nationalrat, Bundesrat · Original im RIS öffnen

§ 43a

§ 43a

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43a GO-BR?

  • Kernaussage§ 43a GO-BR behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelGESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43a GO-BR in einfachen Worten?

§ 43a GO-BR behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2015
Fassung seit
1. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2025
  • BGBl. I Nr. 82/2024
  • BGBl. I Nr. 79/2021
  • BGBl. I Nr. 53/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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