Sonstiges Bundesrecht

Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 12. November 1991RIS-Stand 11. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001115 · BGBl. Nr. 585/1991 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Grundbuchsabfragen

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)?

  • KernaussageArt. 4 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) behandelt "Grundbuchsabfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grundbuchsabfragen

(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer (Type XT oder PS2/30), einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker (Proprinter)), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (zB die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) in einfachen Worten?

Art. 4 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) behandelt "Grundbuchsabfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. November 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2025
Fassung seit
12. November 1991
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.