Art. 4
Art. 4 Grundbuchsabfragen
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)?
- KernaussageArt. 4 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) behandelt "Grundbuchsabfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundbuchsabfragen
(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer (Type XT oder PS2/30), einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker (Proprinter)), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (zB die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) in einfachen Worten?
Art. 4 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) behandelt "Grundbuchsabfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. November 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2025
- Fassung seit
- 12. November 1991
- Fassung bis
- laufend
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