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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Zusammenlegung von Bezirksgerichten
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Zusammenlegung von Bezirksgerichten
Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage 1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.
Art. 2
Art. 2 Gerichtstage, Gerichtstagsprengel
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Gerichtstage, Gerichtstagsprengel
(1) Für die aus der Anlage 2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.
(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.
Art. 3
Art. 3 Aufrechterhaltung der Notarstellen
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Aufrechterhaltung der Notarstellen
Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage 1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz „Sitzgemeinden“ genannt), werden aufrechterhalten werden.
Art. 4
Art. 4 Grundbuchsabfragen
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Grundbuchsabfragen
(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer (Type XT oder PS2/30), einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker (Proprinter)), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (zB die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.
Art. 5
Art. 5 Verwendung freier Gerichtsräumlichkeiten
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Verwendung freier Gerichtsräumlichkeiten
Der Bundesminister für Justiz wird sich darum bemühen, mit den Sitzgemeinden das Einvernehmen über die weitere Verwendung jener Räumlichkeiten zu erzielen, die durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte frei werden.
Art. 6
Art. 6 Außenstellen, Amtstage
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Außenstellen, Amtstage
Der Bund wird abklären, inwieweit – entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich – einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.
Art. 7
Art. 7 Inkrafttreten
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Art. 8
Art. 8 Kundmachung
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Kundmachung
Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.
Art. 9
Art. 9 Hinterlegung
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Anl. 1
Anl. 1 Artikel I
Fassung: 12. November 1991 bis laufend
Artikel I
Die Bezirksgerichte Allentsteig, Groß-Gerungs und Ottenschlag werden mit dem Bezirksgericht Zwettl, die Bezirksgerichte Gföhl und Spitz mit dem Bezirksgericht Krems, die Bezirksgerichte Haugsdorf und Ravelsbach mit dem Bezirksgericht Hollabrunn, das Bezirksgericht Kirchschlag in der Buckligen Welt mit dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, die Bezirksgerichte Litschau, Schrems und Weitra mit dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich, das Bezirksgericht Marchegg mit dem Bezirksgericht Gänserndorf, das Bezirksgericht Persenbeug mit dem Bezirksgericht Ybbs und das Bezirksgericht Raabs an der Thaya mit dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zusammengelegt.
Artikel II
Der Art. I der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 478/1971, über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 28/ 1975, wird wie folgt geändert:
„§ 8. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf umfaßt folgende Gemeinden:
„§ 11. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gmünd in Niederösterreich umfaßt folgende Gemeinden:
„§ 19. Der Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn umfaßt folgende Gemeinden:
„§ 25. Der Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau und folgende Gemeinden:
„§ 53. Der Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya umfaßt folgende Gemeinden:
7. Der § 56 hat zu lauten:
„§ 56. Der Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Gemeinden:
„§ 58. Der Sprengel des Bezirksgerichts Ybbs umfaßt folgende Gemeinden:
„§ 60. Der Sprengel des Bezirksgerichts Zwettl umfaßt folgende Gemeinden:
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 12. November 1991 bis laufend