Sonstiges Bundesrecht

Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGIn Kraft seit 12. November 1991RIS-Stand 11. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001115 · BGBl. Nr. 585/1991 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Zusammenlegung von Bezirksgerichten

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Zusammenlegung von Bezirksgerichten

Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage 1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.

Art. 2

Art. 2 Gerichtstage, Gerichtstagsprengel

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Gerichtstage, Gerichtstagsprengel

(1) Für die aus der Anlage 2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.

(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.

Art. 3

Art. 3 Aufrechterhaltung der Notarstellen

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Aufrechterhaltung der Notarstellen

Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage 1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz „Sitzgemeinden“ genannt), werden aufrechterhalten werden.

Art. 4

Art. 4 Grundbuchsabfragen

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Grundbuchsabfragen

(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer (Type XT oder PS2/30), einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker (Proprinter)), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (zB die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.

Art. 5

Art. 5 Verwendung freier Gerichtsräumlichkeiten

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Verwendung freier Gerichtsräumlichkeiten

Der Bundesminister für Justiz wird sich darum bemühen, mit den Sitzgemeinden das Einvernehmen über die weitere Verwendung jener Räumlichkeiten zu erzielen, die durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte frei werden.

Art. 6

Art. 6 Außenstellen, Amtstage

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Außenstellen, Amtstage

Der Bund wird abklären, inwieweit – entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich – einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.

Art. 7

Art. 7 Inkrafttreten

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.

Art. 8

Art. 8 Kundmachung

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Kundmachung

Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.

Art. 9

Art. 9 Hinterlegung

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Anl. 1

Anl. 1 Artikel I

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Artikel I

Die Bezirksgerichte Allentsteig, Groß-Gerungs und Ottenschlag werden mit dem Bezirksgericht Zwettl, die Bezirksgerichte Gföhl und Spitz mit dem Bezirksgericht Krems, die Bezirksgerichte Haugsdorf und Ravelsbach mit dem Bezirksgericht Hollabrunn, das Bezirksgericht Kirchschlag in der Buckligen Welt mit dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, die Bezirksgerichte Litschau, Schrems und Weitra mit dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich, das Bezirksgericht Marchegg mit dem Bezirksgericht Gänserndorf, das Bezirksgericht Persenbeug mit dem Bezirksgericht Ybbs und das Bezirksgericht Raabs an der Thaya mit dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zusammengelegt.

Artikel II

Der Art. I der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 478/1971, über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 28/ 1975, wird wie folgt geändert:

„§ 8. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf umfaßt folgende Gemeinden:

„§ 11. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gmünd in Niederösterreich umfaßt folgende Gemeinden:

„§ 19. Der Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn umfaßt folgende Gemeinden:

„§ 25. Der Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau und folgende Gemeinden:

„§ 53. Der Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya umfaßt folgende Gemeinden:

7. Der § 56 hat zu lauten:

„§ 56. Der Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Gemeinden:

„§ 58. Der Sprengel des Bezirksgerichts Ybbs umfaßt folgende Gemeinden:

„§ 60. Der Sprengel des Bezirksgerichts Zwettl umfaßt folgende Gemeinden:

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 12. November 1991 bis laufend