Sonstiges Bundesrecht

Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 12. November 1991RIS-Stand 11. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001115 · BGBl. Nr. 585/1991 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Artikel I

Fassung: 12. November 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)?

  • KernaussageAnl. 1 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I

Die Bezirksgerichte Allentsteig, Groß-Gerungs und Ottenschlag werden mit dem Bezirksgericht Zwettl, die Bezirksgerichte Gföhl und Spitz mit dem Bezirksgericht Krems, die Bezirksgerichte Haugsdorf und Ravelsbach mit dem Bezirksgericht Hollabrunn, das Bezirksgericht Kirchschlag in der Buckligen Welt mit dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, die Bezirksgerichte Litschau, Schrems und Weitra mit dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich, das Bezirksgericht Marchegg mit dem Bezirksgericht Gänserndorf, das Bezirksgericht Persenbeug mit dem Bezirksgericht Ybbs und das Bezirksgericht Raabs an der Thaya mit dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zusammengelegt.

Artikel II

Der Art. I der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 478/1971, über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 28/ 1975, wird wie folgt geändert:

„§ 8. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf umfaßt folgende Gemeinden:

„§ 11. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gmünd in Niederösterreich umfaßt folgende Gemeinden:

„§ 19. Der Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn umfaßt folgende Gemeinden:

„§ 25. Der Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau und folgende Gemeinden:

„§ 53. Der Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya umfaßt folgende Gemeinden:

7. Der § 56 hat zu lauten:

„§ 56. Der Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Gemeinden:

„§ 58. Der Sprengel des Bezirksgerichts Ybbs umfaßt folgende Gemeinden:

„§ 60. Der Sprengel des Bezirksgerichts Zwettl umfaßt folgende Gemeinden:

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 9 Hinterlegung
Nächster ParagraphAnl. 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) in einfachen Worten?

Anl. 1 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ) behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. November 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2025
Fassung seit
12. November 1991
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.