Sonstiges Bundesrecht

ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechn. Eigensch. - Widerruf

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften als Stoffe der Klasse 1

KFassung seit 27. März 1993

RIS-Gesetzesnummer 10012246 · BGBl. Nr. 216/1993 · 99/03 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1

Fassung: 27. März 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechn. Eigensch. - Widerruf?

  • KernaussageArt. 1 ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechn. Eigensch. - Widerruf behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen und dem Bundesminister für...

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechn. Eigensch. - Widerruf in einfachen Worten?

Art. 1 ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechn. Eigensch. - Widerruf behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
Keine RIS-Angabe
Fassung seit
27. März 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
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