Bundesverfassungsgesetze

Endbesteuerungsgesetz

Bundesverfassungsgesetz über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts (Endbesteuerungsgesetz)

BundesverfassungsgesetzFassung seit 1. Dezember 1993RIS-Stand 17. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10004762 · BGBl. Nr. 11/1993 · 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Endbesteuerungsgesetz?

  • Kernaussage§ 5 Endbesteuerungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Endbesteuerungsgesetz in einfachen Worten?

§ 5 Endbesteuerungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2016
Fassung seit
1. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 103/2015 (NR: GP XXV RV 683 AB 748 S. 83. BR: AB 9412 S. 844.)
  • BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
  • BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

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Verweise

Rückverweise

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