Bundesverfassungsgesetze

Endbesteuerungsgesetz

Bundesverfassungsgesetz über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts (Endbesteuerungsgesetz)

BundesverfassungsgesetzIn Kraft seit 13. Januar 1993RIS-Stand 17. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10004762 · BGBl. Nr. 11/1993 · 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen durch Abzug von Kapitalertragsteuer

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

ABSCHNITT I

Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen durch Abzug von Kapitalertragsteuer

§ 1. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung

(2) Abs. 1 gilt hinsichtlich

(3) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für natürliche Personen bei Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis f die Einkommensteuer, soweit die Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossen sind, auch dann mit dem Kapitalertragsteuerabzug oder mit einem im Wege der kuponauszahlenden Stelle geleisteten Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer (Abs. 1 vorletzter Satz) abgegolten sind, wenn sie zu den Betriebseinnahmen gehören.

(4) Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als 27,5% betragen.

(5) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die einbehaltene Kapitalertragsteuer insoweit erstattet wird, als sich aus der Anwendung des für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) jeweils geltenden Steuertarifs auf das Einkommen eine niedrigere Steuer ergäbe. Dabei ist das Ausmaß der Steuererstattung bei einem unterhaltsberechtigten Steuerpflichtigen um die steuerliche Abgeltung der Unterhaltsverpflichtungen zu kürzen. Ferner ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden ist.

§ 2

§ 2

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend

§ 4

§ 4 Steueramnestie

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

ABSCHNITT II

Steueramnestie

§ 4. (1) Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.

(2) Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 Kapitalerträge und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz, so treten die vorgenannten Amnestiewirkungen nur dann ein, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird.

(3) Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 1 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1990 bis 1992 soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge entweder schon steuerlich erfaßt wurden oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß diese Vorjahreserträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist, von der Steueramnestie ausgenommen.

(4) Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 3 keinen Einfluß.

(5) Für die Jahre vor 1994 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c bis f weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1993 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.

(6) Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 5 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1991 bis 1993, soweit sie aus Vermögen stammen, deren Kapitalerträge in den Jahren 1990 bis 1992 entweder schon steuerlich erfaßt wurden, oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1993 davon Kenntnis hatte, daß diese Kapitalerträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 1991, 1. Jänner 1992 und 1. Jänner 1993 von der Steueramnestie ausgenommen.

(7) Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1994 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie gemäß Abs. 5 und 6 unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Abs. 5 und 6 keinen Einfluß.

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

§ 6

§ 6 Sonderregelung für die Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 1992

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

ABSCHNITT III

Sonderregelung für die Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 1992

§ 6. (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:

(2) Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

§ 7

§ 7 Amnestie im Bereich des Devisenrechts

Fassung: 13. Januar 1993 bis laufend

ABSCHNITT IV

Amnestie im Bereich des Devisenrechts

§ 7. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

§ 8

§ 8 Vollziehung

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

ABSCHNITT V

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.