Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 31. Dezember 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes?
- KernaussageArt. 4 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aufhebung von Rechtsvorschriften
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) § 110 Abs. 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, wird aufgehoben.
(2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, BGBl. Nr. 458, betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der „Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft“ (Verbundgesellschaft) wird aufgehoben.
(3) Artikel II Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes in einfachen Worten?
Art. 4 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 971/1993 (NR: GP XVIII IA 653/A AB 1426 S. 149. BR: AB 4703 S. 578.)
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Verweise
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