Bundesverfassungsgesetze

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden

BundesverfassungsgesetzFassung seit 31. Dezember 1993RIS-Stand 15. April 2015

RIS-Gesetzesnummer 10006884 · BGBl. Nr. 321/1987 · 56/01 Verstaatlichung · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 31. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes?

  • KernaussageArt. 4 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aufhebung von Rechtsvorschriften

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) § 110 Abs. 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, wird aufgehoben.

(2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, BGBl. Nr. 458, betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der „Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft“ (Verbundgesellschaft) wird aufgehoben.

(3) Artikel II Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 3 Artikel III
Nächster ParagraphArt. 5 Artikel V

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes in einfachen Worten?

Art. 4 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2015
Fassung seit
31. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 971/1993 (NR: GP XVIII IA 653/A AB 1426 S. 149. BR: AB 4703 S. 578.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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