Bundesverfassungsgesetze

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden

BundesverfassungsgesetzFassung seit 22. Juli 1987RIS-Stand 15. April 2015

RIS-Gesetzesnummer 10006884 · BGBl. Nr. 321/1987 · 56/01 Verstaatlichung · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 22. Juli 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes?

  • KernaussageArt. 3 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch Art. I nicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel III

Übergangsbestimmung

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch Art. I nicht berührt.

(2) Verträge der Verbundgesellschaft, der Sondergesellschaften sowie der Landesgesellschaften erfahren durch dieses Bundesverfassungsgesetz keine Änderung.

(3) Eine Änderung der durch Art. I Z 10 getroffenen Regelung kann durch ein einfaches Bundesgesetz erfolgen.

(4) Soweit die §§ 1, 2, 7 und 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes auf Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie von Landesgesellschaften, welche auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen, die vor Inkrafttreten des 2. Verstaatlichungsgesetzes abgeschlossen wurden und nach denen das Eigentum an diesen Anlagen auf andere Rechtsträger übergehen würde, anwendbar waren, bleiben sie bis 31. Dezember 1995 in Geltung.

(5) Die treuhändige Verwaltung der im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilsrechte an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft sowie an anderen im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilen an Sondergesellschaften obliegt der Verbundgesellschaft. Der Bund muß an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft mit mindestens 50 vH beteiligt sein, sofern nicht mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates anderes festgelegt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 4 Artikel IV

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes in einfachen Worten?

Art. 3 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2015
Fassung seit
22. Juli 1987
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:29
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 971/1993 (NR: GP XVIII IA 653/A AB 1426 S. 149. BR: AB 4703 S. 578.)

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