Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 22. Juli 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes?
- KernaussageArt. 3 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch Art. I nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel III
Übergangsbestimmung
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch Art. I nicht berührt.
(2) Verträge der Verbundgesellschaft, der Sondergesellschaften sowie der Landesgesellschaften erfahren durch dieses Bundesverfassungsgesetz keine Änderung.
(3) Eine Änderung der durch Art. I Z 10 getroffenen Regelung kann durch ein einfaches Bundesgesetz erfolgen.
(4) Soweit die §§ 1, 2, 7 und 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes auf Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie von Landesgesellschaften, welche auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen, die vor Inkrafttreten des 2. Verstaatlichungsgesetzes abgeschlossen wurden und nach denen das Eigentum an diesen Anlagen auf andere Rechtsträger übergehen würde, anwendbar waren, bleiben sie bis 31. Dezember 1995 in Geltung.
(5) Die treuhändige Verwaltung der im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilsrechte an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft sowie an anderen im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilen an Sondergesellschaften obliegt der Verbundgesellschaft. Der Bund muß an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft mit mindestens 50 vH beteiligt sein, sofern nicht mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates anderes festgelegt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes in einfachen Worten?
Art. 3 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 22. Juli 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:29
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 971/1993 (NR: GP XVIII IA 653/A AB 1426 S. 149. BR: AB 4703 S. 578.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.