Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes?
- KernaussageArt. 2 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.
(3) Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 971/1993)
(5) Erlöse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes in einfachen Worten?
Art. 2 Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 971/1993 (NR: GP XVIII IA 653/A AB 1426 S. 149. BR: AB 4703 S. 578.)
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