§ 50
§ 50 Rückzahlung
Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 WFG 1984?
- Kernaussage§ 50 WFG 1984 behandelt "Rückzahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung...
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Rückzahlung
§ 50. Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 WFG 1984 in einfachen Worten?
§ 50 WFG 1984 behandelt "Rückzahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1985 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1985
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)
- BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
- BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
- BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
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