Bundesgesetze

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 – WFG 1984)

WFG 1984BundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 1985RIS-Stand 24. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10011578 · BGBl. Nr. 482/1984 · 98/01 Wohnbauförderung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

I. HAUPTSTÜCK

§ 1. (Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

§ 12

§ 12 Wohnbauforschung

Fassung: 16. Juli 1988 bis laufend

Wohnbauforschung

§ 12. (1) Die Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.

(2) Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Abs. 5 und 6 verwendet werden.

(3) Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.

(4) Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.

(5) Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.

(6) Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.

§ 13

§ 13

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

§ 21

§ 21

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

§ 28

§ 28 Kündigung des Mietvertrages

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Kündigung des Mietvertrages

§ 28. (1) Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich einer nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter

(2) Die Kündigung nach Abs. 1 Z 1 ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

(3) In einem Kündigungsverfahren auf Grund Abs. 1 Z 2 hat der Vermieter dem Gericht die Förderungsgeber namhaft zu machen. Diese haben dem Gericht auf dessen Anfrage, auch ohne Zustimmungserklärung des Mieters, bekanntzugeben, ob der gekündigte Mieter zur Nutzung der geförderten Wohnungen als Eigentümer oder Mieter berechtigt ist.

§ 48

§ 48

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

§ 49

§ 49 Eigentumsbeschränkungen

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Eigentumsbeschränkungen

§ 49. (Anm.: Abs. 1 bis 3 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn

(Anm.: Abs. 5 und 6 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

§ 50

§ 50 Rückzahlung

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Rückzahlung

§ 50. Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

§ 53

§ 53 Gebührenbefreiung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

§ 58

§ 58 Änderung des Mietrechtsgesetzes

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

VI. HAUPTSTÜCK

Änderung des Mietrechtsgesetzes

§ 58. (Anm.: Änderung des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981)

§ 60

§ 60 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

Fassung: 28. November 2001 bis laufend

VIII. HAUPTSTÜCK

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(1a) Die §§ 53 Abs. 4 und 60 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1992 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(1b) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 tritt mit 1. Jänner 1994, § 49 Abs. 4 Z 1 in derselben Fassung mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Die Länder haben die gemäß den §§ 3, 4, 23, 29 und 35 dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen spätestens mit 1. April 1985 in Kraft zu setzen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 280/1978, 139/1979, 565/1979, 560/1980, 520/1981, 264/1982 und 320/1982 außer Kraft.

(4) § 31a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, § 15a Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1967 sowie § 26 Abs. 2 erster Satz Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 4/1967 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß es der Zustimmung nicht bedarf, wenn

(5) Wird eine aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtete Eigentumswohnung oder ein solches Geschäftslokal durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist, bei auf 100 Jahre gewährten Fondsdarlehen 50 vH bei auf 75 Jahre gewährten Fondsdarlehen 30 vH und bei auf 50 Jahre gewährten Fondsdarlehen 20 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen. Ferner erhöhen sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten von 1 vH auf 5 vH und von 1⅓ vH auf 4 vH. Bei Übertragung einer aus Mitteln des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnung im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder bei Weiterveräußerung eines aus solchen Mitteln errichteten und bereits übertragenen Siedlungshauses (Eigenhauses) hat der Erwerber 40 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist. Im Falle des Tausches entfällt die Leistung der außerordentlichen Tilgungsbeträge.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch IV. Abschnitt § 9 BG, BGBl. Nr. 301/1989)

(8) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 weiterhin anzuwenden; bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 32 Abs. 3 Z 4 der § 46 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 und Abs. 4 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

(Anm.: Abs. 10 und 11 gelten gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(12) § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

(13) § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

Art. 1

Art. 1 Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

Fassung: 30. Juli 1988 bis laufend

ABSCHNITT II

Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 407/1988, zu § 53 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 482/1984)

§ 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001 zu § 53, BGBl. Nr. 482/1984)