Bundesgesetze

Wohnhaussanierungsgesetz

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Verbesserung und Erhaltung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie zur Änderung des Stadterneuerungsgesetzes und des Startwohnungsgesetzes (Wohnhaussanierungsgesetz – WSG)

WSGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 1985RIS-Stand 4. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011579 · BGBl. Nr. 483/1984 · 98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 9

§ 9 FÖRDERUNG

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

II. ABSCHNITT

FÖRDERUNG

§ 9. (Anm.: gilt gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)

§ 20

§ 20 Rückzahlung

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Rückzahlung

§ 20. Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

§ 38

§ 38

Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend

IV. ABSCHNITT

MIETZINS, KONTROLLE, GEBÜHRENBEFREIUNG

§ 38. (Anm.: gilt gemäß Art. VII Z 3 BVG, BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)

§ 40

§ 40 Zumutbarkeit geförderter Arbeiten

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Zumutbarkeit geförderter Arbeiten

§ 40. Im Falle einer Förderung nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz auch auf Objekte Anwendung, für die sie nach § 1 Abs. 4 Mietrechtsgesetz nicht gelten würden.

§ 42

§ 42 Gebührenbefreiung

Fassung: 1. August 1990 bis laufend

Gebührenbefreiung

§ 42. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

Art. 1

Art. 1 Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

Fassung: 30. Juli 1988 bis laufend

Abschnitt II

Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 407/1988, zu § 42 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 483/1984)

§ 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.