§ 21
§ 21 Inkrafttreten
Fassung: 24. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 WettbG?
- Kernaussage§ 21 WettbG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006...
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Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
(8) § 10 Abs. 1 und 1a sowie § 11 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 3 außer Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 10 außer Kraft.
(10) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. § 11a. Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 11b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden. Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 176/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5, § 6, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2 und 6, § 11b Abs. 4, § 14a Abs. 5, § 16 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 10 Abs. 4 bis 5 und § 10a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt angemeldet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 WettbG in einfachen Worten?
§ 21 WettbG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Für wen ist § 21 WettbG relevant?
Für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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- Zuletzt geändert am
- 23. April 2026
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- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 172/2023 (NR: GP XXVII AB 2382 S. 245. BR: AB 11412 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
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