Bundesgesetze

Wettbewerbsgesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG)

WettbGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2002RIS-Stand 23. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001898 · BGBl. I Nr. 62/2002 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Vertretung

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 WettbG?

  • Kernaussage§ 15 WettbG behandelt "Vertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vertretung

§ 15. (1) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten selbst aufzutreten, sofern nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann mit ihrer Vertretung auch die Finanzprokuratur oder einen Rechtsanwalt betrauen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 WettbG in einfachen Worten?

§ 15 WettbG behandelt "Vertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2021
Fassung seit
1. Juli 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 172/2023 (NR: GP XXVII AB 2382 S. 245. BR: AB 11412 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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