Bundesgesetze

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG

VfGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000245 · BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 56h

§ 56h f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 56h VfGG?

  • Kernaussage§ 56h VfGG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 56h. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 58 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.

(2) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapiteli) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56h VfGG in einfachen Worten?

§ 56h VfGG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Oktober 2015
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
  • BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 88/2023 (NR: GP XXVII RV 2081 AB 2108 S. 222. BR: AB 11278 S. 957.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.