§ 42
§ 42 C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG)
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 VfGG?
- Kernaussage§ 42 VfGG behandelt "C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG)
a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 B-VG (Kompetenzkonflikte)
§ 42. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.
(2) Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
(3) Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.
(4) Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden Gerichte mitzuteilen, dass sie den Antrag gestellt hat.
(5) Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 VfGG in einfachen Worten?
§ 42 VfGG behandelt "C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2015
- Fassung seit
- 1. März 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
- BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 88/2023 (NR: GP XXVII RV 2081 AB 2108 S. 222. BR: AB 11278 S. 957.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 19
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)18
- LG Ried/Innkreis1
Bei 19 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verfassungsgerichtshof (VfGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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