§ 30
§ 30 Umstellung langfristiger Verträge
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 UStG 1994?
- Kernaussage§ 30 UStG 1994 behandelt "Umstellung langfristiger Verträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beruht eine Leistung, die nach dem im § 28 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt erbracht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Umstellung langfristiger Verträge
§ 30. (1) Beruht eine Leistung, die nach dem im § 28 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem im § 28 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr– oder Minderbelastung verlangen. Das gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbart haben oder auch bei Kenntnis der Änderungen kein anderes Entgelt vereinbart hätten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 UStG 1994 in einfachen Worten?
§ 30 UStG 1994 behandelt "Umstellung langfristiger Verträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Mai 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 37/2026 (NR: GP XXVIII RV 474 AB 489 S. 79. BR: AB 11820 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH3
- LG Salzburg1
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob165/20a · 20. Oktober 20201Ob165/20a · 20. Oktober 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133369UStG 1994 idF 1. Stabilitätsgesetz 2012 §30 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 5Ob261/00v; 1Ob165/20a · 20. Oktober 20205Ob261/00v; 1Ob165/20a · 20. Oktober 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114341ZPO §528 Abs1 A · UStG 1994 §30LG Salzburg · RechtssatzLG Salzburg · 22R62/05d · 12. April 200522R62/05d · 12. April 2005 · ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000030GebAG §31 Z6 · GebAG §34 · GebAG §43 · UStG 1994 §6 Abs1 Z19 · UStG 1994 §30OGH · RechtssatzOGH · 5Ob261/00v; 6Ob160/01z · 27. September 20015Ob261/00v; 6Ob160/01z · 27. September 2001 · ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114342Vgl auch
MRG §16 · MRG §37 Abs1 Z8 · UStG 1994 §30