Bundesgesetze

Unternehmensreorganisationsgesetz

Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) *)

URGBundesgesetzFassung seit 20. Juli 2016RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003479 · BGBl. I Nr. 114/1997 · 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Fiktive Schuldentilgungsdauer

Fassung: 20. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 URG?

  • Kernaussage§ 24 URG behandelt "Fiktive Schuldentilgungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fiktive Schuldentilgungsdauer

§ 24. (1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.

(2) Zur Ermittlung des Mittelüberschusses sind

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 URG in einfachen Worten?

§ 24 URG behandelt "Fiktive Schuldentilgungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2021
Fassung seit
20. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 01:45
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)
  • BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
  • BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
  • BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 5Treffer 5

Gesetze

UGB · Unternehmensgesetzbuch§ 273

KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungUGBIndex21/01 HandelsrechtBeachteAbs. 1 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 1 bis 3TextPrüfungsbericht§ 273. (1) Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die...

Prüfungsrichtlinienverordnung§ 12

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex98/04 WohnungsgemeinnützigkeitTextArt und Umfang der Berichterstattung§ 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis...

Beteiligungs- und Finanzcontrolling-VerordnungAnl. 4

KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetTextAnlage 4ErläuterungenA. UnternehmensberichtDie Bezeichnung und Berechnung der Kennzahlen bezieht sich das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Vorschriften des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), die Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Kammer der...

GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997Art. 1 § 4

KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextDurchführung der Revision§ 4. (1) Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben,...

GmbHG · GmbH-Gesetz§ 36

KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumText§ 36. (1) Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere...