Bundesgesetze

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G))

Unv-Transparenz-GBundesgesetzFassung seit 29. Oktober 2013RIS-Stand 14. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 10000756 · BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2012 · 10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8

Fassung: 29. Oktober 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Unv-Transparenz-G?

  • Kernaussage§ 8 Unv-Transparenz-G behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Unv-Transparenz-G in einfachen Worten?

§ 8 Unv-Transparenz-G behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Oktober 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2017
Fassung seit
29. Oktober 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2021 (NR: GP XXVII IA 1177/A AB 724 S. 89. BR: AB 10581 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 141/2013 (NR: GP XXIV IA 2241/A AB 2573 S. 215. BR: 9045 AB 9084 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 59/2012 (NR: GP XXIV IA 1942/A AB 1847 S. 163. BR: 8748 AB 8754 S. 810.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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