§ 11
§ 11
Fassung: 24. Juni 1983 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Unv-Transparenz-G?
- Kernaussage§ 11 Unv-Transparenz-G behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Unv-Transparenz-G in einfachen Worten?
§ 11 Unv-Transparenz-G behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Juni 1983 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. November 2017
- Fassung seit
- 24. Juni 1983
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2021 (NR: GP XXVII IA 1177/A AB 724 S. 89. BR: AB 10581 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 141/2013 (NR: GP XXIV IA 2241/A AB 2573 S. 215. BR: 9045 AB 9084 S. 823.)
- BGBl. I Nr. 59/2012 (NR: GP XXIV IA 1942/A AB 1847 S. 163. BR: 8748 AB 8754 S. 810.)
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