Bundesgesetze

Unternehmensgesetzbuch

Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)

UGBBundesgesetzFassung seit 1. August 1990RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001702 · dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 10

Art. 10 Artikel X

Fassung: 1. August 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 10 UGB?

  • KernaussageArt. 10 UGB behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß § 211 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Ausmaß ist gleichmäßig verteilt über fünf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel X

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu §§ 189 283, dRGBl. Nr. 219/1897)

(1) Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß § 211 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Ausmaß ist gleichmäßig verteilt über fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu erreichen; eine vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig. Dies ist sinngemäß auf Rückstellungen für ähnliche Verpflichtungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten dies es Bundesgesetzes nachzuholen sind.

(2) Die gemäß § 211 Abs. 2 HGB gebotene Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen ist ab dem ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu ermitteln. Kann dieser Betrag nur mit Unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, so ist er unter Beachtung des Grundsatzes der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4 HGB) durch Schätzung zu bestimmen.

(3) Der Fehlbetrag, der sich bei der erstmaligen Anwendung des § 211 Abs. 2 HGB zu Beginn des Geschäftsjahres gegenüber der im vorausgehenden Jahresabschluß ausgewiesenen Rückstellung ergibt, ist über längstens zwanzig Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. In jedem Jahresabschluß ist unter der Bilanz der Fehlbetrag auf die gebotene Rückstellung gesondert anzugeben und im Anhang zu erläutern.

(4) Es ist zulässig, die gemäß § 211 Abs. 2 HGB gebotene Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften vor Ablauf der Übergangsfrist voll in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach Abs. 3 gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden. Dieser Betrag ist im Anhang zu erläutern.

(5) Rücklagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht zweifelsfrei den Gewinn- oder Kapitalrücklagen zuzuordnen sind, sind im Rahmen der Kapitalrücklagen auszuweisen. Bei der Zuordnung von Rücklagenauflösungsbeträgen ist vom Grundsatz auszugehen, daß diese aus den Rücklagenbeständen, die am frühesten gebildet wurden, stammen.

(6) Der Stand der unversteuerten Rücklagen gemäß § 205 HGB ist von Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Bundesgesetzes für die Anlagenzugänge der letzten sieben Geschäftsjahre genau und für die Zugänge der vorher liegenden Jahre näherungsweise zu bestimmen. Die übrigen Kaufleute brauchen die unversteuerten Rücklagen gemäß § 205 HGB erst für die ab der erstmaligen Anwendung dieses Bundesgesetzes getätigten Anlagenzugänge auszuweisen.

(7) Die Vorjahreszahlen brauchen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

(8) Für das nach dem 31. Dezember 1993 beginnende Geschäftsjahr sind als Kennzahlen im Sinne des § 246 Abs. 1 HGB die folgenden Größenordnungen wirksam, wenn die für die beiden vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei in § 246 HGB angeführten Merkmale enthalten:

(9) Die Kennzahlen des § 246 Abs. 1 HGB sind erstmalig auf das nach dem 31.12.1995 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, wenn die für die beiden vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei in § 246 HGB angeführten Merkmale enthalten.

(10) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Jahresabschluß vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 23 GmbHG und den §§ 134 ff. AktG 1965 prüfungspflichtig war, haben die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1991 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, wenn sie in den beiden vorhergehenden Jahren auf der Grundlage der gemäß §§ 129 ff. AktG 1965 erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei im § 221 HGB angeführten Merkmale überschritten haben. Unter den gleichen Voraussetzungen ist § 278 HGB bei kleinen Aktiengesellschaften bereits bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften gültig.

(11) Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

(12) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 226 Abs. 1 HGB über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Der erste Satz darf entsprechend auf die Darstellung des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen Erweitern und Umstellen eines Betriebes“ angewendet werden. Kapitalgesellschaften müssen die Anwendung des ersten und zweiten Satzes im Anhang angeben.

(13) Der bisherige Wertansatz darf für die am Übergangsstichtag bestehenden Vermögensgegenstände und Schulden beibehalten werden.

(14) Widersprechen Bestimmungen von Satzungen und Gesellschaftsverträgen zwingenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die gesetzlichen Bestimmungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger ParagraphArt. 9
Nächster ParagraphArt. 15

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 UGB in einfachen Worten?

Art. 10 UGB behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1990 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2015
Fassung seit
1. August 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:24
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 26/2026 (NR: GP XXVIII AB 422 S. 71. BR: AB 11800 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.