§ 1
§ 1 Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Todeserklärungsgesetz 1950?
- Kernaussage§ 1 Todeserklärungsgesetz 1950 behandelt "Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt I.
Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
(§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)
§ 1. (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Todeserklärungsgesetz 1950 in einfachen Worten?
§ 1 Todeserklärungsgesetz 1950 behandelt "Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Januar 1951 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juni 2023
- Fassung seit
- 27. Januar 1951
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 16:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
- BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)
- BGBl. Nr. 304/1978 (NR: GP XIV RV 784 AB 945 S. 96. BR: AB 1841 S. 377.)
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Verweise
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