Bundesgesetze

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten und internationalen Organisationen (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG)

SV-EGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2024RIS-Stand 12. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008889 · BGBl. Nr. 154/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 8e

§ 8e Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen

Fassung: 1. Mai 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8e SV-EG?

  • Kernaussage§ 8e SV-EG behandelt "Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen

§ 8e. (1) Wurden Beträge in Fremdwährungen im Anwendungsbereich der Verordnung und der Durchführungsverordnung umgerechnet, erfolgt eine neue Umrechnung dieser Beträge, sobald eine Kursveränderung von mehr als 10% gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Der neue Umrechnungskurs ist ab dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in welchem die Kursveränderung eingetreten ist.

(2) Sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Durchführungsverordnung im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Beträge in Fremdwährungen zu berücksichtigen, so hat der zuständige österreichische Träger die Umrechnung unter entsprechender Anwendung der für die Umrechnung im Anwendungsbereich der Verordnung und Durchführungsverordnung einschließlich des Abs. 1 geltenden Regelungen vorzunehmen, wobei Beträge aus anderen Staaten wie Beträge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Als Umrechnungskurse sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse heranzuziehen. Für Fremdwährungen, für die keine Tagesreferenzkurse vorliegen, sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Monatsendstände maßgebend.

(3) Abweichende Regelungen in Abkommen über soziale Sicherheit oder auf deren Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bleiben von Abs. 1 und 2 unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8e SV-EG in einfachen Worten?

§ 8e SV-EG behandelt "Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Februar 2025
Fassung seit
1. Mai 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 46/2024 (NR: GP XXVII IA 3983/A AB 2516 S. 259. BR: AB 11476 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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