Bundesgesetze

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten und internationalen Organisationen (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG)

SV-EGBundesgesetzIn Kraft seit 29. Dezember 2015RIS-Stand 12. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008889 · BGBl. Nr. 154/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.

(3) Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.

§ 2

§ 2 Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit

§ 2. (1) Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt

(2) Wird nach einem Abkommen vorgesehen, dass eine Person, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, so ist diese Person bei einer Zuständigkeit Österreichs so zu behandeln, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet Österreichs ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würde.

§ 3

§ 3 Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen

Fassung: 1. Mai 2010 bis laufend

Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen

§ 3. Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen.

§ 4

§ 4 Verbindungsstelle

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Verbindungsstelle

§ 4. (1) Der Dachverband ist Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, soweit sie von den zum Dachverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern durchgeführt wird. Er hat in dieser Funktion alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Sozialversicherungsgesetzen gegenüber diesen Sozialversicherungsträgern ergeben.

(2) Der Dachverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.

(3) Ob und inwieweit der Dachverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Dachverband ist auch Verbindungsstelle für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.

(5) Der Dachverband kann im Rahmen seiner Funktion als Verbindungsstelle ergänzende Vereinbarungen nach Art. 9 der Durchführungsverordnung schließen, verändern oder beenden. Er besorgt diese Aufgabe, soweit Angelegenheiten der Abs. 2 bis 4 betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.

(6) Der Dachverband hat seine Organisation als Verbindungsstelle nach dem EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen oder Weisungen nach den Abs. 2 bis 5 seine Tätigkeit für die hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm im Sinne von § 4 Z 11 DSG 2000 überlassenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen. Er hat Geldbeträge und andere Mittel, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 bis 5 zur Verrechnung mit anderen Trägern zukommen, getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und den jeweils berechtigten Stellen auf deren Anforderung jährlich Rechnung zu legen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Tätigkeiten bzw. Rechte und Pflichten des Dachverbandes auf der Grundlage von Abkommen.

§ 5

§ 5 Zugangsstelle

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Zugangsstelle

§ 5. (1) Der Dachverband betreibt für die zu ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger die Zugangsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung und den Art. 2 bis 4 der Durchführungsverordnung.

(2) Der Dachverband betreibt auch für andere durch Bundesgesetz eingerichtete Rechtsträger die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.

(3) Ob und inwieweit der Dachverband auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit als Betreiber der Zugangsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Dachverband betreibt auch für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.

(5) Der Dachverband ist als Betreiber der Zugangsstelle insbesondere zuständig für:

(6) Datenübermittlungen an die Zugangstelle sind unter Verwendung der entsprechenden strukturierten elektronischen Dokumente (SED) nach Art. 1 Abs. 2 lit. c und d der Durchführungsverordnung ausschließlich elektronisch (Art. 1 Abs. 2 lit. e der Durchführungsverordnung) durchzuführen.

(7) Für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über folgende Leistungen kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils sachlich zuständigen BundesministerIn durch Verordnung Koordinierungsstellen festlegen, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle erfolgen, sofern andernfalls aufgrund der Unübersichtlichkeit der Struktur dieses Sektors die Gefahr von falschen Adressierungen der SEDs aus den anderen Mitgliedstaaten besteht und damit verbunden ein vermehrter Koordinierungsbedarf für den Dachverband entstehen kann:

(8) Ob und inwieweit auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit Koordinierungsstellen eingerichtet werden, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.

(9) Der Dachverband hat die technischen Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung über die Zugangsstelle festzulegen und im Internet so zu veröffentlichen, dass Veränderungen auf Dauer nachvollziehbar bleiben und der jeweils aktuelle Stand einfach zu ermitteln ist. Wird er im übertragenen Wirkungsbereich tätig, so ist er bei der Festlegung technischer Spezifikationen an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden. Der Dachverband hat seine Organisation als Zugangsstelle nach dem EGovernment-Gesetz sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 und 8 seine Tätigkeit für die anderen, hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 DSG 2000 für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm übergebenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen.

(10) Sofern nach einem Abkommen die erforderlichen Daten elektronisch auszutauschen sind, gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend.

§ 6

§ 6 Kostenersatz

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kostenersatz

§ 6. (1) Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Dachverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (§ 454 ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.

(2) Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwendungen, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig sind, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwendungen, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen nach Art und Ausmaß der Nutzung vorgesehen werden. Wenn Koordinierungsstellen eingerichtet sind, ist die Verrechnung vom Dachverband über die Koordinierungsstelle abzuwickeln. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.

(3) Für die Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 5 Abs. 7 sind diesen Stellen von den betreffenden Trägern Aufwandsersätze nach den Grundsätzen des Abs. 2 zu leisten.

(4) Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils fachlich zuständigen BundesministerIn nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Abs. 2 die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund der bisherigen Aufwendungen in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.

§ 7

§ 7 Subsidiär zuständiger Träger

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Subsidiär zuständiger Träger

§ 7. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 3, BGBl. I Nr. 100/2018)

(2) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Pensionsversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Unfallversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.

(4) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Rechtsträger für die Kostenerstattung von Pflegesachleistungen zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(5) Beiträge und Aufwendungen, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Abs. 2 und Abs. 3 ergeben, sind durch den Dachverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 2 oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 3 kann die Trägerkonferenz (§ 441d ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 27 ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem dritten Satz) auf Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zur Österreichischen Gesundheitskasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Anwendung der Abkommen.

§ 7a

§ 7a Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen

§ 7a. (1) Die den Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ab dem Jahr 2008 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse geltend gemacht. Die Österreichische Gesundheitskasse reicht diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweist den Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihr eingelangt sind.

(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweist die Österreichische Gesundheitskasse den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.

(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.

(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person

§ 7b

§ 7b Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 7b. (1) Durch diesen Paragraphen wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 umgesetzt.

(2) Für die Anwendung dieser Bestimmung bedeuten die Begriffe:

(3) Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.

(4) Die Inanspruchnahme folgender Behandlungen im Ausland eröffnet einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Abs. 6, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat:

(5) Eine Vorabgenehmigung nach Abs. 4 ist zu erteilen, wenn diese Behandlung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufes nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes im Inland erbracht werden kann und die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf diese Gesundheitsleistung hat. Dies gilt nicht, wenn

(6) Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.

§ 8

§ 8 Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen

Fassung: 1. Mai 2010 bis laufend

Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen

§ 8. (1) Wird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht, nach dem dafür vorgesehenen nationalen Recht zu berechnen ist, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung in der für Österreich am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung zu berechnen, wobei die Versicherungszeiten des jeweiligen anderen Vertragsstaates wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

§ 8a

§ 8a Abfindung

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Abfindung

§ 8a. Besteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf eine österreichische Pension und werden die österreichischen Versicherungszeiten von einem anderen Staat aufgrund eines Abkommens oder der Verordnung für die Berechnung der Leistung nach dessen Rechtsvorschriften übernommen, besteht kein Anspruch auf Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 148a Abs. 1 Z 1 GSVG, § 139a Abs. 1 Z 1 BSVG oder § 66 NVG 2020.

§ 8b

§ 8b Erhöhte Alterspension nach einem Abkommen

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Erhöhte Alterspension nach einem Abkommen

§ 8b. Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.

§ 8c

§ 8c Freiwillige Weiterversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Freiwillige Weiterversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat

§ 8c. Eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnung oder ein Abkommen gilt, steht einer Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung nicht entgegen, sofern unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Eine Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten findet hinsichtlich dieser Voraussetzung nicht statt.

§ 8d

§ 8d Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei EUEinrichtungen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei EUEinrichtungen

§ 8d. (1) Hat eine Person Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung und Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation in einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union, für die das EUB-SVG gilt, zurückgelegt, so hat der zuständige österreichische Versicherungsträger diese Beschäftigungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen und die österreichische Pension nach der Verordnung festzustellen.

(2) Die Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei einer Einrichtung der Europäischen Union sind für die Anwendung des Abs. 1 nur dann wie eine Versicherungszeit zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person während einer solchen Beschäftigung dem Pensionsfonds der Organisation oder einer sonstigen Pensionsvorsorge, die für die Bediensteten der Organisation geschaffen wurde, angehört hat. Sofern die internationale Organisation bzw. die Einrichtung der Europäischen Union die Beschäftigungszeiten nicht bekannt gibt, hat die betroffene Person diese nachzuweisen.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn von der in einem Bundesgesetz oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung für Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. einer Einrichtung der Europäischen Union Gebrauch gemacht wurde oder ein Abkommen für diesen Fall bereits eine Zusammenrechnung von Zeiten vorsieht.

§ 8e

§ 8e Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen

Fassung: 1. Mai 2024 bis laufend

Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen

§ 8e. (1) Wurden Beträge in Fremdwährungen im Anwendungsbereich der Verordnung und der Durchführungsverordnung umgerechnet, erfolgt eine neue Umrechnung dieser Beträge, sobald eine Kursveränderung von mehr als 10% gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Der neue Umrechnungskurs ist ab dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in welchem die Kursveränderung eingetreten ist.

(2) Sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Durchführungsverordnung im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Beträge in Fremdwährungen zu berücksichtigen, so hat der zuständige österreichische Träger die Umrechnung unter entsprechender Anwendung der für die Umrechnung im Anwendungsbereich der Verordnung und Durchführungsverordnung einschließlich des Abs. 1 geltenden Regelungen vorzunehmen, wobei Beträge aus anderen Staaten wie Beträge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Als Umrechnungskurse sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse heranzuziehen. Für Fremdwährungen, für die keine Tagesreferenzkurse vorliegen, sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Monatsendstände maßgebend.

(3) Abweichende Regelungen in Abkommen über soziale Sicherheit oder auf deren Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bleiben von Abs. 1 und 2 unberührt.

§ 9

§ 9 Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Schlußbestimmungen

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung für Österreich wirksam wird.

§ 9a

§ 9a

Fassung: 1. November 1996 bis laufend

§ 9b

§ 9b

Fassung: 31. Dezember 2000 bis laufend

§ 9c

§ 9c

Fassung: 12. August 2000 bis laufend

§ 9d

§ 9d

Fassung: 10. Januar 2001 bis laufend

§ 9e

§ 9e

Fassung: 10. Januar 2001 bis laufend

§ 9f

§ 9f

Fassung: 11. Juli 2001 bis laufend

§ 9g

§ 9g

Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend

§ 9h

§ 9h

Fassung: 25. Juli 2006 bis laufend

§ 9i

§ 9i

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

§ 9j

§ 9j

Fassung: 28. Dezember 2011 bis laufend

§ 9k

§ 9k

Fassung: 24. Mai 2013 bis laufend

§ 9l

§ 9l

Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend

§ 9m

§ 9m

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

§ 9n

§ 9n

Fassung: 1. Mai 2024 bis laufend

§ 9o

§ 9o

Fassung: 20. Juli 2024 bis laufend

§ 10

§ 10 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: