Bundesgesetze

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten und internationalen Organisationen (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG)

SV-EGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2010RIS-Stand 12. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008889 · BGBl. Nr. 154/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen

Fassung: 1. Mai 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 SV-EG?

  • Kernaussage§ 8 SV-EG behandelt "Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen

§ 8. (1) Wird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht, nach dem dafür vorgesehenen nationalen Recht zu berechnen ist, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung in der für Österreich am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung zu berechnen, wobei die Versicherungszeiten des jeweiligen anderen Vertragsstaates wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 SV-EG in einfachen Worten?

§ 8 SV-EG behandelt "Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2016
Fassung seit
1. Mai 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 46/2024 (NR: GP XXVII IA 3983/A AB 2516 S. 259. BR: AB 11476 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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