§ 15
§ 15 Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Fassung: 1. Mai 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 SUG?
- Kernaussage§ 15 SUG behandelt "Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten...
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Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
§ 15. Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 SUG in einfachen Worten?
§ 15 SUG behandelt "Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 1996
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 158/2021 (NR: GP XXVII IA 1776/A AB 1015 S. 115. BR: AB 10694 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)
- BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
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Verweise
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