§ 13
§ 13 Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Fassung: 1. August 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 SUG?
- Kernaussage§ 13 SUG behandelt "Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 7 bis 12, 21a, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis...
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Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
§ 13. Die §§ 7 bis 12, 21a, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 SUG in einfachen Worten?
§ 13 SUG behandelt "Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2016
- Fassung seit
- 1. August 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 158/2021 (NR: GP XXVII IA 1776/A AB 1015 S. 115. BR: AB 10694 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)
- BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
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