Bundesgesetze

Strafregistergesetz 1968

Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968)

BundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 3. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002116 · BGBl. Nr. 277/1968 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Strafregisterauskünfte

Fassung: 1. Januar 2020 bis 1. Januar 9000

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Strafregistergesetz 1968?

  • Kernaussage§ 9 Strafregistergesetz 1968 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafregisterauskünfte

§ 9. (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Strafregistergesetz 1968 in einfachen Worten?

§ 9 Strafregistergesetz 1968 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis 1. Januar 9000.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. November 2025
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
1. Januar 9000
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

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