Bundesgesetze

Strafregistergesetz 1968

Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968)

BundesgesetzFassung seit 1. November 2025RIS-Stand 3. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002116 · BGBl. Nr. 277/1968 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Strafregistergesetz 1968?

  • Kernaussage§ 15 Strafregistergesetz 1968 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 65/2025)

(3) Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden nach § 3 Abs. 2 Z 1, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 sowie Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Z 11 sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 14 Abs. 17 kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRISTCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.

(4) Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRISTCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Strafregistergesetz 1968 in einfachen Worten?

§ 15 Strafregistergesetz 1968 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. November 2025
Fassung seit
1. November 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.