Bundesgesetze

Strafregistergesetz 1968

Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 3. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002116 · BGBl. Nr. 277/1968 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Mitteilungen über spätere Verurteilungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Strafregistergesetz 1968?

  • Kernaussage§ 7 Strafregistergesetz 1968 behandelt "Mitteilungen über spätere Verurteilungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitteilungen über spätere Verurteilungen

§ 7. Wird der Landespolizeidirektion Wien die neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt, die bedingt verurteilt worden ist oder deren Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß bereits eine der im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, e, f, i, j oder l vorgesehenen Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die Landespolizeidirektion Wien von der neuerlichen Verurteilung das für die in Betracht kommende Entscheidung zuständige ordentliche Gericht zu benachrichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Strafregistergesetz 1968 in einfachen Worten?

§ 7 Strafregistergesetz 1968 behandelt "Mitteilungen über spätere Verurteilungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Februar 2020
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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