Bundesgesetze

Staatsanwaltschaftsgesetz

Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG)

StAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000842 · BGBl. Nr. 164/1986 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 StAG?

  • Kernaussage§ 36 StAG behandelt "Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt VII

AUFSICHTSRECHT

Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz

§ 36. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.

(2) In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.

(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VII · AUFSICHTSRECHT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 35b Information der Medien
Nächster Paragraph§ 36a Innenrevision

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 StAG in einfachen Worten?

§ 36 StAG behandelt "Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Dezember 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)

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