§ 36
§ 36 Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 StAG?
- Kernaussage§ 36 StAG behandelt "Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt VII
AUFSICHTSRECHT
Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz
§ 36. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.
(2) In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 StAG in einfachen Worten?
§ 36 StAG behandelt "Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
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Verweise
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