Bundesgesetze

Staatsanwaltschaftsgesetz

Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG)

StAGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1986RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000842 · BGBl. Nr. 164/1986 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

Fassung: 1. Juli 1986 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 StAG?

  • Kernaussage§ 9 StAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

§ 9. In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und außer bei Gefahr im Verzug deren Weisungen abzuwarten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 StAG in einfachen Worten?

§ 9 StAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1986 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Mai 2020
Fassung seit
1. Juli 1986
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)

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Verweise

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