§ 9
§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
Fassung: 1. Juli 1986 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 StAG?
- Kernaussage§ 9 StAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
§ 9. In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und außer bei Gefahr im Verzug deren Weisungen abzuwarten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 StAG in einfachen Worten?
§ 9 StAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1986 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Mai 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 1986
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
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Verweise
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