Bundesgesetze

SE-Gesetz

Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – SE) – (SE-Gesetz – SEG)

SEGBundesgesetzFassung seit 8. Oktober 2004RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003398 · BGBl. I Nr. 67/2004 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Bestellung durch das Gericht

Fassung: 8. Oktober 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 SEG?

  • Kernaussage§ 47 SEG behandelt "Bestellung durch das Gericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestellung durch das Gericht

§ 47. (1) Gehört dem Verwaltungsrat länger als drei Monate weniger als die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern an, so hat ihn das Gericht auf Antrag der verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder und im Fall deren vollständigen Fehlens oder Untätigkeit auf Antrag der geschäftsführenden Direktoren oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Die verbliebenen Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren sind verpflichtet, den Antrag zu stellen.

(2) Soweit überdies die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Verwaltungsratsmitglieder fehlen, hat das Gericht sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten zu bestellen.

(3) Das Gericht hat die von ihm bestellten Mitglieder abzuberufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für geschäftsführende Direktoren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 SEG in einfachen Worten?

§ 47 SEG behandelt "Bestellung durch das Gericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Oktober 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
8. Oktober 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 63/2019 (NR: GP XXVI IA 910/A AB 658 S. 84. BR: AB 10218 S. 896.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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